Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 33 Mobilitätsmanagement an Schulen und Kindergärten

(1) Die Sicherheit der Kinder beim Besuch von Kindertagesstätten und Schulen ist zu gewährleisten.

(2) Die Teilnahme an der Radfahrprüfung in der Jahrgangsstufe 4 wird empfohlen.

(3) Das Land unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die strukturelle Einführung von Kinderunfallkommissionen.

§ 32 § 34