Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 11 Abriß eines der Bauwerke

Wird nach erfolgtem Anbau eines der beiden Bauwerke abgerissen

und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, auf

dem das abgerissene Bauwerk stand, die durch den Abriß an der Nachbarwand

entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des

bisher gemeinsam genutzten Teils der Nachbarwand in einen für eine

Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Für den Teil der

Nachbarwand, welcher auf dem nunmehr unbebauten Grundstück steht, ist eine

Vergütung an den Eigentümer des unbebauten Grundstücks zu

zahlen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 10 § 12