Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 11 Abriß eines der Bauwerke
Wird nach erfolgtem Anbau eines der beiden Bauwerke abgerissen
und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, auf
dem das abgerissene Bauwerk stand, die durch den Abriß an der Nachbarwand
entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des
bisher gemeinsam genutzten Teils der Nachbarwand in einen für eine
Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Für den Teil der
Nachbarwand, welcher auf dem nunmehr unbebauten Grundstück steht, ist eine
Vergütung an den Eigentümer des unbebauten Grundstücks zu
zahlen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.