Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 12 Nichtbenutzen der Nachbarwand
(1) Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand
angebaut, obwohl das möglich wäre, hat der anbauberechtigte Nachbar
für die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen
gegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand Ersatz zu leisten.
Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden weniger
Baugrund benötigt als eine Grenzwand, so ermäßigt sich der
Ersatzanspruch um den Wert des eingesparten Baugrunds. Höchstens ist der
Betrag zu erstatten, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im
Falle des Anbaus zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung
des späteren Bauwerks im Rohbau fällig.
(2) Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Fuge
zwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwand herangebauten Bauwerk
auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.