Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 12 Nichtbenutzen der Nachbarwand

(1) Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand

angebaut, obwohl das möglich wäre, hat der anbauberechtigte Nachbar

für die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen

gegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand Ersatz zu leisten.

Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden weniger

Baugrund benötigt als eine Grenzwand, so ermäßigt sich der

Ersatzanspruch um den Wert des eingesparten Baugrunds. Höchstens ist der

Betrag zu erstatten, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im

Falle des Anbaus zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung

des späteren Bauwerks im Rohbau fällig.

(2) Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Fuge

zwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwand herangebauten Bauwerk

auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.

§ 11 § 13