Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand
(1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der
Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur
Last.
(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den
gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend dem
Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.