Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand

(1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der

Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur

Last.

(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den

gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend dem

Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.

§ 9 § 11