Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 13 Beseitigen der Nachbarwand

(1) Solange und soweit noch nicht angebaut worden ist, darf

der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand

beseitigen, wenn der anbauberechtigte Nachbar der Beseitigung nicht

widerspricht.

(2) Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, ist

anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.

(3) Der Widerspruch des anbauberechtigten Nachbarn muß

binnen zwei Monaten nach Zugang der Anzeige schriftlich erhoben werden. Der

Widerspruch wird unbeachtlich, wenn

der anbauberechtigte Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach

Empfang der Anzeige einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaus bei der

Baugenehmigungsbehörde einreicht oder

die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten

werden kann oder

von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung

Gebrauch gemacht wird.

(4) Macht der Eigentümer des zuerst bebauten

Grundstücks von seinem Recht zur Beseitigung Gebrauch, so hat er dem

Nachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch die

Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten. Beseitigt der

Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand ganz oder

teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigt zu sein, so

hat er dem Nachbarn Ersatz für den durch die völlige oder teilweise

Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der

Anspruch wird mit der Fertigstellung des späteren Bauwerks im Rohbau

fällig.

§ 12 § 14