Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 13 Beseitigen der Nachbarwand
(1) Solange und soweit noch nicht angebaut worden ist, darf
der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand
beseitigen, wenn der anbauberechtigte Nachbar der Beseitigung nicht
widerspricht.
(2) Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, ist
anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
(3) Der Widerspruch des anbauberechtigten Nachbarn muß
binnen zwei Monaten nach Zugang der Anzeige schriftlich erhoben werden. Der
Widerspruch wird unbeachtlich, wenn
der anbauberechtigte Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Empfang der Anzeige einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaus bei der
Baugenehmigungsbehörde einreicht oder
die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten
werden kann oder
von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung
Gebrauch gemacht wird.
(4) Macht der Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks von seinem Recht zur Beseitigung Gebrauch, so hat er dem
Nachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch die
Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten. Beseitigt der
Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand ganz oder
teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigt zu sein, so
hat er dem Nachbarn Ersatz für den durch die völlige oder teilweise
Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der
Anspruch wird mit der Fertigstellung des späteren Bauwerks im Rohbau
fällig.