Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 16 Begriff
Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum
Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRGGrenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum
Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.