Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 17 Errichten einer Grenzwand
(1) Der Grundstückseigentümer, auf dessen
Grundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn die
Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginn
schriftlich anzuzeigen; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Nachbar kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, daß bei der
späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche
Baumaßnahmen vermieden werden. Verzichtet er auf dieses Recht, kann mit
den Arbeiten bereits vor Fristablauf begonnen werden. Wird die Anzeige
schuldhaft verspätet abgegeben oder unterlassen, so hat der
Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Nachbarn den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Die durch das Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 entstehenden
Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen des Erbauers der Grenzwand innerhalb eines Monats
Vorschuß zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründung
erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
(4) Soweit der Erbauer der Grenzwand die besondere
Gründung auch zum Vorteil seines Bauwerks nutzt, beschränkt sich die
Erstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüber
hinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden.