Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 17 Errichten einer Grenzwand

(1) Der Grundstückseigentümer, auf dessen

Grundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn die

Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginn

schriftlich anzuzeigen; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Nachbar kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang

der Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, daß bei der

späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche

Baumaßnahmen vermieden werden. Verzichtet er auf dieses Recht, kann mit

den Arbeiten bereits vor Fristablauf begonnen werden. Wird die Anzeige

schuldhaft verspätet abgegeben oder unterlassen, so hat der

Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Nachbarn den

daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Die durch das Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 entstehenden

Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden

Mehrkosten ist auf Verlangen des Erbauers der Grenzwand innerhalb eines Monats

Vorschuß zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründung

erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.

(4) Soweit der Erbauer der Grenzwand die besondere

Gründung auch zum Vorteil seines Bauwerks nutzt, beschränkt sich die

Erstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüber

hinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden.

§ 16 § 18