Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 15 Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung

Schaden, der in Ausübung der Rechte nach § 7 Abs. 2

oder § 14 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderen

Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen

ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das

Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.

§ 14 § 16