Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 15 Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung
Schaden, der in Ausübung der Rechte nach § 7 Abs. 2
oder § 14 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderen
Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen
ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das
Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.