Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 19 Einseitige Grenzwand
Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die
in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem
Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,
die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig
oder zugelassen worden sind,
sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen und
sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.