Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 19 Einseitige Grenzwand

Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die

in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn

nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem

Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,

die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig

oder zugelassen worden sind,

sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich

beeinträchtigen und

sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.

§ 18 § 19a