Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 18 Errichten einer zweiten Grenzwand
(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand
errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine
Kosten auszufüllen und zu verschließen, falls dies den allgemeinen
Regeln der Baukunst entspricht und der Baugestaltung nicht widerspricht.
(2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, auf
eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluß
herzustellen; er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.
(3) Ist es zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlich,
die zweite Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand zu
gründen, so gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 2 und 3
auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die
Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.