Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 19a Überbau durch Wärmedämmung

(1) Der

Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass

die auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und

sonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das

Grundstück übergreifen, soweit

die

übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden

sind,

eine

vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit

vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und

sie die

Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine

wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die

Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m

überschreitet.

(2) Der

duldungsverpflichtete Nachbar kann verlangen, dass der Eigentümer des durch den

Überbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen

Zustand erhält.

(3) Der

duldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung

zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seines

Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit er

selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(4) Für die

Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15

entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme

umfassen muss.

(5) Dem

Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist ein

angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart

wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

entsprechend.

(6)

Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, die

nahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu deren

Duldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks

verpflichtet sind.

§ 19 § 20