Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 19a Überbau durch Wärmedämmung
(1) Der
Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass
die auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und
sonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das
Grundstück übergreifen, soweit
die
übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden
sind,
eine
vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit
vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und
sie die
Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine
wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m
überschreitet.
(2) Der
duldungsverpflichtete Nachbar kann verlangen, dass der Eigentümer des durch den
Überbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen
Zustand erhält.
(3) Der
duldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung
zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seines
Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit er
selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
(4) Für die
Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme
umfassen muss.
(5) Dem
Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist ein
angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart
wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, die
nahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu deren
Duldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks
verpflichtet sind.