Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 3 Anwendungsbereich
(1) Die §§ 5 bis 31 und 33 bis 59 gelten nur, soweit
die Nachbarn keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen
oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder
bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform ist nicht
abdingbar.