Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 5 bis 31 und 33 bis 59 gelten nur, soweit

die Nachbarn keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen

oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder

bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform ist nicht

abdingbar.

§ 2 § 4