Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 20 Inhalt und Umfang

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die

parallel oder in einem Winkel bis zu 60 zur Grenze des Nachbargrundstücks

verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte

Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des

Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein

geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis

zur Grenze eingehalten werden soll.

(2) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten

Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich

zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist,

müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten

Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später

errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig

beeinträchtigt.

§ 19a § 21