Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 20 Inhalt und Umfang
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die
parallel oder in einem Winkel bis zu 60 zur Grenze des Nachbargrundstücks
verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte
Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des
Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein
geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis
zur Grenze eingehalten werden soll.
(2) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten
Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich
zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist,
müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten
Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später
errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig
beeinträchtigt.