Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 21 Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich
für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig,
schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,
für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu
oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite,
soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und
Türen angebracht werden müssen und
wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.