Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 21 Ausnahmen

Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich

für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig,

schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,

für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen

Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu

oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite,

soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und

Türen angebracht werden müssen und

wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten

sind.

§ 20 § 22