Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 22 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer
zustimmungsbedürftigen Einrichtung, die einen geringeren als den in §
20 vorgeschriebenen Abstand hat, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf
des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf
Beseitigung erhoben worden ist.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wenn
ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder
ihr Abstand nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf
des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf
Beseitigung erhoben worden ist.
(3) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtung befand,
oder das Bauwerk beseitigt, so gelten für einen Neubau die §§ 20
und 21.