Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 22 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer

zustimmungsbedürftigen Einrichtung, die einen geringeren als den in §

20 vorgeschriebenen Abstand hat, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf

des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf

Beseitigung erhoben worden ist.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wenn

ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder

ihr Abstand nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf

des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf

Beseitigung erhoben worden ist.

(3) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtung befand,

oder das Bauwerk beseitigt, so gelten für einen Neubau die §§ 20

und 21.

§ 21 § 23