Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 24 Nutzungsentschädigung
(1) Wer ein Grundstück gemäß § 23
benutzt, hat für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in
Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder
für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren
Lagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur
Dauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. Die
Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats
fällig.
(2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden,
soweit nach § 23 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung
gefordert wird.