Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 24 Nutzungsentschädigung

(1) Wer ein Grundstück gemäß § 23

benutzt, hat für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in

Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder

für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren

Lagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur

Dauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. Die

Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats

fällig.

(2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden,

soweit nach § 23 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung

gefordert wird.

§ 23 § 25