Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 23 Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines
Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück
einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn oder von ihm Beauftragten
zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und
Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend
betreten und benutzt wird, wenn und soweit
die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt werden können,
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht
außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil
stehen und
das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen
worden ist.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf
oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen
sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das
Grundstück zu bringen.
(3) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich
auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die
Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Eigentümer
öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.