Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 25
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines
Grundstücks müssen dulden, daß der Nachbar an ihrem
höheren Gebäude Schornsteine und Lüftungsleitungen seines
angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn
die Höherführung der Schornsteine und Lüftungsleitungen
für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist,
Schornsteine und Lüftungsleitungen anders nur mit erheblichen
technischen Nachteilen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
höhergeführt werden können,
das betroffene Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt wird
und
die Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlich zulässig
oder zugelassen worden ist.
(2) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des
betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden, daß
die höhergeführten Schornsteine und Lüftungsleitungen von
ihrem Grundstück aus unterhalten werden, wenn dies ohne Benutzung ihres
Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten möglich ist und
die hierzu erforderlichen Anlagen auf diesem Grundstück angebracht
werden; sie können den Berechtigten statt dessen darauf verweisen, an dem
höheren Gebäude auf eigene Kosten außen eine Steigleiter
anzubringen, wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten ermöglicht werden.
(3) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Keiner vorherigen
Anzeige bedürfen kleinere Arbeiten zur Unterhaltung der Anlage; zur Unzeit
brauchen sie nicht geduldet zu werden.
(4) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt §
15 entsprechend.