Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 27 Aufschichtungen und sonstige Anlagen

(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und

dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen

Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, braucht kein Mindestabstand von

der Grenze eingehalten zu werden. Sind sie höher, so muß der Abstand

um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50

m übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

für Baugerüste,

für Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand oder geschlossene

Einfriedung nicht überragen, und

gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu

öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von

mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).

§ 26 § 28