Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 27 Aufschichtungen und sonstige Anlagen
(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und
dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen
Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, braucht kein Mindestabstand von
der Grenze eingehalten zu werden. Sind sie höher, so muß der Abstand
um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50
m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für Baugerüste,
für Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand oder geschlossene
Einfriedung nicht überragen, und
gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu
öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von
mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).