Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 26 Bodenerhöhungen

(1) Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die

Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es

sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten

oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine

Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz,

Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.

(2) Geländeoberfläche ist die natürliche

Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des

Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere

Geländeoberfläche festgesetzt ist.

§ 25 § 27