Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 26 Bodenerhöhungen
(1) Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die
Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es
sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten
oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine
Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz,
Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.
(2) Geländeoberfläche ist die natürliche
Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des
Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere
Geländeoberfläche festgesetzt ist.