Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 28 Einfriedungspflicht

Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn

die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:

Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße

liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten

Nachbargrundstück einzufrieden.

Rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße aus

betrachtet rechts liegt.

Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist das

Grundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von der Straße

aus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks

befindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat der

Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welche

Straße als die Straße gelten soll, an der sich der Haupteingang

befindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt

entsprechend. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht

ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nicht

verändert.

Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die

Lage des Haupteingangs.

Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle von

Straßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind.

Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie

gemeinsam einzufrieden.

An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht

begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen

Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.

§ 27 § 29