Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 28 Einfriedungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn
die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:
Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße
liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten
Nachbargrundstück einzufrieden.
Rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße aus
betrachtet rechts liegt.
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist das
Grundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von der Straße
aus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks
befindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat der
Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welche
Straße als die Straße gelten soll, an der sich der Haupteingang
befindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht
ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nicht
verändert.
Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die
Lage des Haupteingangs.
Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle von
Straßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind.
Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie
gemeinsam einzufrieden.
An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht
begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen
Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.