Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 29 Anzeigepflicht
(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,
durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem
Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar
weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.