Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 29 Anzeigepflicht

(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,

durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem

Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8

Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar

weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

§ 28 § 30