Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht

(1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit

die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht

ortsüblich sind.

(2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für

Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen

für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen,

öffentlichen Grünflächen und Gewässern.

§ 29 § 31