Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
(1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht
ortsüblich sind.
(2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für
Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen
für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen und Gewässern.