Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 31 Einfriedungspflicht des Störers
Besteht keine Einfriedungspflicht nach § 30, so hat der
Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks
gleichwohl das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des
Nachbargrundstücks einzufrieden, wenn
von seinem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des
Nachbargrundstücks ausgehen, die durch eine Einfriedung verhindert oder
gemildert werden können, und
die Einfriedung zulässig ist.