Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 31 Einfriedungspflicht des Störers

Besteht keine Einfriedungspflicht nach § 30, so hat der

Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks

gleichwohl das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des

Nachbargrundstücks einzufrieden, wenn

von seinem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des

Nachbargrundstücks ausgehen, die durch eine Einfriedung verhindert oder

gemildert werden können, und

die Einfriedung zulässig ist.

§ 30 § 32