Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 32 Beschaffenheit

(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen

Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa

1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die

gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren

ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1

bezeichneten Art zu errichten.

(2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine

andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1

genannten Einfriedungsart.

(3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen

angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf

Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die

Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu

verstärken oder höher auszuführen.

§ 31 § 33