Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 32 Beschaffenheit
(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen
Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa
1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die
gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren
ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1
bezeichneten Art zu errichten.
(2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine
andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1
genannten Einfriedungsart.
(3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen
angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf
Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die
Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu
verstärken oder höher auszuführen.