Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 33 Standort

Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die

Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam

einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.

§ 32 § 34