Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 33 Standort
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam
einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.