Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 39 Beseitigungsanspruch
Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so
kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer
und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, statt dessen die
Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf
diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand
hergestellt werden kann. Eine Beseitigung oder Zurückschneidung kann nur
verlangt werden, soweit pflanzenschützende Vorschriften nicht berührt
werden.