Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 39 Beseitigungsanspruch

Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so

kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer

und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, statt dessen die

Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf

diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand

hergestellt werden kann. Eine Beseitigung oder Zurückschneidung kann nur

verlangt werden, soweit pflanzenschützende Vorschriften nicht berührt

werden.

§ 38 § 40