Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 43 Wild wachsende Pflanzen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wild

wachsende Pflanzen entsprechend. Als Anpflanzen im Sinne des § 40 Satz 1

gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem

Nachbarn, daß er die wild wachsende Pflanze nicht beseitigen wolle.

§ 42 § 44