Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 43 Wild wachsende Pflanzen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wild
wachsende Pflanzen entsprechend. Als Anpflanzen im Sinne des § 40 Satz 1
gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem
Nachbarn, daß er die wild wachsende Pflanze nicht beseitigen wolle.