Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 47 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung
(1) Führen die nach § 44 Abs. 1 verlegten Leitungen
oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen
nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so können
der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen
Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, daß er seine Leitungen
beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich
genutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die
Beeinträchtigung so herabmindert, daß sie nicht mehr erheblich ist.
(2) Der Schaden, der durch die Maßnahmen nach Absatz 1
auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen.