Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 47 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung

(1) Führen die nach § 44 Abs. 1 verlegten Leitungen

oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen

nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so können

der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen

Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, daß er seine Leitungen

beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich

genutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die

Beeinträchtigung so herabmindert, daß sie nicht mehr erheblich ist.

(2) Der Schaden, der durch die Maßnahmen nach Absatz 1

auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen.

§ 46 § 48