Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 48 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks, das gemäß § 44 Abs. 1 in Anspruch genommen
ist, sind berechtigt, ihrerseits an die verlegten Leitungen
anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Versorgung oder
Entwässerung der beiden Grundstücke durchzuführen. § 44
Abs. 2 Satz 2 und § 45 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Soll ein auf dem betroffenen Grundstück errichtetes
oder noch zu erstellendes Gebäude an die Leitungen angeschlossen werden,
die der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten des
Nachbargrundstücks nach § 44 Abs. 1 durch das Grundstück
hindurchführen wollen, so können der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks verlangen, daß die
Leitungen in einer ihrem Vorhaben Rechnung tragenden und technisch vertretbaren
Weise verlegt werden. Die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten sind
zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf
Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten; der Anspruch nach Satz
1 erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.