Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 48 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks, das gemäß § 44 Abs. 1 in Anspruch genommen

ist, sind berechtigt, ihrerseits an die verlegten Leitungen

anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Versorgung oder

Entwässerung der beiden Grundstücke durchzuführen. § 44

Abs. 2 Satz 2 und § 45 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Soll ein auf dem betroffenen Grundstück errichtetes

oder noch zu erstellendes Gebäude an die Leitungen angeschlossen werden,

die der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten des

Nachbargrundstücks nach § 44 Abs. 1 durch das Grundstück

hindurchführen wollen, so können der Eigentümer und die

Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks verlangen, daß die

Leitungen in einer ihrem Vorhaben Rechnung tragenden und technisch vertretbaren

Weise verlegt werden. Die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten sind

zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf

Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten; der Anspruch nach Satz

1 erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.

§ 47 § 49