Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 50 Entschädigung
(1) Für die Duldung der Rechtsausübung nach §
44 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Rente ist
jährlich im voraus zu entrichten.
(2) Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen.
Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugute
kommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung des Nachbarn
angemessen zu berücksichtigen.