Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 50 Entschädigung

(1) Für die Duldung der Rechtsausübung nach §

44 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Rente ist

jährlich im voraus zu entrichten.

(2) Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen.

Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugute

kommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung des Nachbarn

angemessen zu berücksichtigen.

§ 49 § 51