Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 51 Anschluß an Fernheizungen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend
für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern
derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem
Anschlußzwang unterliegt.