Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 51 Anschluß an Fernheizungen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend

für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern

derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem

Anschlußzwang unterliegt.

§ 50 § 52