Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 49 Leitungen in öffentlichen Straßen

Die §§ 44 bis 48 gelten nicht für die Verlegung

von Leitungen in öffentlichen Straßen und in öffentlichen

Grünflächen.

§ 48 § 50