Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 52 Niederschlagswasser

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß

Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf

dieses abgeleitet wird und

Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder

abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern

entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher

Grünflächen.

§ 51 § 53