Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 52 Niederschlagswasser
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß
Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf
dieses abgeleitet wird und
Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder
abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern
entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher
Grünflächen.