Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 53 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den
baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder
von dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagswasser
aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und
Abflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten
Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht
erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2) Für die Verpflichtungen zur Anzeige und zum
Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15 entsprechend.