Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 54 Abwässer
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen ihre baulichen Anlagen nicht so einrichten,
daß Abwässer und andere Flüssigkeiten auf das
Nachbargrundstück übertreten.