Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 54 Abwässer

Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks dürfen ihre baulichen Anlagen nicht so einrichten,

daß Abwässer und andere Flüssigkeiten auf das

Nachbargrundstück übertreten.

§ 53 § 55