Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 55 Abfluß und Zufluß
(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch
außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder
Niederschlagswasser.
(2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen nicht
den Abfluß wild abfließenden Wassers auf
Nachbargrundstücke verstärken und
den Zufluß wild abfließenden Wassers von
Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern,
wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich
beeinträchtigt werden.
(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen den Abfluß von Niederschlagswasser von ihrem
Grundstück auf Nachbargrundstücke mindern oder unterbinden.