Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 55 Abfluß und Zufluß

(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch

außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder

Niederschlagswasser.

(2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks dürfen nicht

den Abfluß wild abfließenden Wassers auf

Nachbargrundstücke verstärken und

den Zufluß wild abfließenden Wassers von

Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern,

wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich

beeinträchtigt werden.

(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks dürfen den Abfluß von Niederschlagswasser von ihrem

Grundstück auf Nachbargrundstücke mindern oder unterbinden.

§ 54 § 56