Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 56 Wiederherstellung des früheren Zustands

(1) Haben Naturereignisse den Abfluß wild

abfließenden Wassers von einem Grundstück auf ein

Nachbargrundstück verstärkt oder den Zufluß wild

abfließenden Wassers von einem Nachbargrundstück auf ein

Grundstück gemindert oder unterbunden und wird dadurch das

Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt, so müssen der

Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Grundstücks die

Wiederherstellung des früheren Zustands durch den Eigentümer und die

Nutzungsberechtigten des beeinträchtigten Nachbargrundstücks dulden.

(2) Die Wiederherstellung muß binnen drei Jahren vom

Ende des Jahres ab, in dem die Veränderung eingetreten ist,

durchgeführt werden. Während der Dauer eines Rechtsstreits über

die Verpflichtung zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist

für die Prozeßbeteiligten gehemmt.

§ 55 § 57