Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 56 Wiederherstellung des früheren Zustands
(1) Haben Naturereignisse den Abfluß wild
abfließenden Wassers von einem Grundstück auf ein
Nachbargrundstück verstärkt oder den Zufluß wild
abfließenden Wassers von einem Nachbargrundstück auf ein
Grundstück gemindert oder unterbunden und wird dadurch das
Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt, so müssen der
Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Grundstücks die
Wiederherstellung des früheren Zustands durch den Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten des beeinträchtigten Nachbargrundstücks dulden.
(2) Die Wiederherstellung muß binnen drei Jahren vom
Ende des Jahres ab, in dem die Veränderung eingetreten ist,
durchgeführt werden. Während der Dauer eines Rechtsstreits über
die Verpflichtung zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist
für die Prozeßbeteiligten gehemmt.