Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 57 Schadensersatz

Schaden, der bei Ausübung des Rechts nach § 56 Abs.

1 auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen; § 15 gilt

entsprechend.

§ 56 § 58