Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 7 Anbau an die Nachbarwand
(1) Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen.
Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.
(2) Setzt der Anbau eine tiefere Gründung der Nachbarwand
voraus, so darf die Nachbarwand unterfangen oder der Boden im Bereich der
Gründung der Nachbarwand verfestigt werden, wenn
es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich
ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte,
nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichteten
Bauwerks zu besorgen sind und
das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen
worden ist.