Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 59 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige

Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zur

Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so

entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.

§ 58 § 60