Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 59 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zur
Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so
entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.