Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 8 Anzeige des Anbaus
(1) Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind dem
Eigentümer und dem in seinem Besitz berührten unmittelbaren Besitzer
des zuerst bebauten Grundstücks zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten
schriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen
werden, sofern sich der Nachbar nicht mit einem früheren Termin
schriftlich einverstanden erklärt hat.
(2) Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des
Grundstücks genügt, wenn die Person oder der Aufenthalt des
Grundstückseigentümers nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten feststellbar ist oder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgen
müßte.