Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 9 Vergütung im Fall des Anbaus
(1) Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks den halben Wert der Nachbarwand zu vergüten,
soweit sie durch den Anbau genutzt wird.
(2) Die Vergütung ermäßigt sich angemessen,
wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nicht erforderlich
oder nur für das zuerst errichtete Bauwerk erforderlich war. Sie
erhöht sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der
Nachbarwand nur für das später errichtete Bauwerk erforderlich war.
(3) Steht die Nachbarwand mehr auf dem Nachbargrundstück,
als in § 6 vorgesehen oder davon abweichend vereinbart ist, so
ermäßigt sich die Vergütung um den Wert des zusätzlich
überbauten Bodens, wenn nicht die in § 912 Abs. 2 oder § 915 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Rechte ausgeübt werden. Steht die
Nachbarwand weniger auf dem Nachbargrundstück, als in § 6 vorgesehen
oder davon abweichend vereinbart ist, so erhöht sich die Vergütung um
den Wert des Bodens, den die Nachbarwand anderenfalls auf dem
Nachbargrundstück zusätzlich benötigt hätte.
(4) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus
im Rohbau fällig. Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von
den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Das Alter sowie der
bauliche Zustand der Nachbarwand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen
ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Vergütung zu leisten;
der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt
werden.