Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz
BbgNdG§ 10 Verordnungsermächtigungen
(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages und nach Anhörung des Dachverbandes nach § 3 durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung von § 2 Absatz 4 sowie § 6 Absatz 2 und 3 zu regeln.
(2) Das für Schule und Kindertagesstätten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule und Kindertagesstätten zuständigen Ausschuss des Landtages und nach Anhörung des Dachverbandes nach § 3 durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung von § 7 zu regeln.
(3) Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtages und nach Anhörung des Dachverbandes nach § 3 durch Rechtsverordnung das Nähere zu § 8 Absatz 1 zu regeln.