Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz
BbgOrdG§ 8
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.