Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz

BbgPBG

§ 3 Befugnisse

(1) Zur sachlichen Prüfung kann die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten von dem für Inneres zuständigen Ministerium und den dessen Weisung unterliegenden Behörden und Einrichtungen Auskunft, Stellungnahmen von Bediensteten und Einsicht in Akten verlangen. Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Auskunfts- und Einsichtsbegehren sowie Bitten um Stellungnahmen sind an das für Inneres zuständige Ministerium zu richten. Auskunft und Einsicht sind unverzüglich zu erteilen. Elektronischer Zugang und Zugriff werden durch das für Inneres zuständige Ministerium gewährleistet.

(2) Auskunft, Akteneinsicht sowie Stellungnahmen von Bediensteten können der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten nur verweigert werden, wenn zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister oder die ständige Vertreterin im Amt oder der ständige Vertreter im Amt. Sie erfolgt schriftlich und ist zu begründen.

(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Bürgerinnen und Bürger, Bedienstete der Polizei des Landes Brandenburg, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige zu Eingaben und Beschwerden anhören. Den betreffenden Bediensteten der Polizei erteilt die zuständige Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung eine Aussagegenehmigung für dienstliche Angelegenheiten nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 ( BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252) geändert worden ist.

(4) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben. Zu diesem Zwecke kann sie oder er eine mit Gründen versehene Empfehlung geben und dem für Inneres zuständigen Ministerium zuleiten. Die zuständige Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung berichtet über die von ihr veranlassten Maßnahmen und den Fortgang des Verfahrens.

(5) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben jederzeit alle Polizeidienststellen und Diensträume auch ohne vorherige Anmeldung aufsuchen und betreten sowie in Abstimmung mit der Einsatzleitung auch bei Großlagen anwesend sein. Dieses Recht steht ausschließlich der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten, auch in Begleitung ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu.

(6) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gemäß § 1 auf sämtliche Beschwerdevorgänge der Polizei zugreifen. Dieser Zugang ist so niedrigschwellig wie möglich zu gestalten.

(7) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben festgestellte Mängel im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit förmlich beanstanden.

(8) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird vom für Inneres zuständigen Ministerium halbjährlich über eingeleitete Disziplinarverfahren und von der Behörde und Einrichtungen gegen Polizeibedienstete gestellte Strafanzeigen informiert. Bei außergewöhnlichen Vorfällen, die in besonderer Weise geeignet sind, das Vertrauen in die Amtsausübung der Polizei zu beeinträchtigen, insbesondere bei solchen mit rassistischem oder antisemitischem Hintergrund oder anderen Vorfällen aufgrund gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten unverzüglich zu informieren.

(9) Wirft eine Eingabe Fragen auf, die sowohl in die Zuständigkeit der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten als auch in diejenige der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, des Landesrechnungshofes oder anderer nach Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg bestellter Landesbeauftragter fällt, so stimmt die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten ihr oder sein Vorgehen mit diesen Stellen ab. § 7 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Untersuchungen sollen möglichst koordiniert erfolgen.

§ 2 § 4