Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz
BbgPBG§ 7 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten ist befugt, personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten darf im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob Rechte von Polizeibediensteten im Sinne von § 1 Absatz 2 verletzt sind.
(3) Soweit die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten Eingaben und Beschwerden nach § 4 an Strafverfolgungsbehörden oder andere zuständige Stellen weiterleitet, kann sie oder er personenbezogene Daten zu dem jeweiligen Vorgang übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und die eingebende Person dem zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Fälle des § 8 Absatz 3 Satz 1.
(4) Enthalten Eingaben oder Zeugenaussagen Informationen, aus denen sich ein strafbares oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ergeben könnte, so sind die Vorschriften der Strafprozessordnung zu den Rechten von Beschuldigten, deren Angehörigen sowie Zeuginnen und Zeugen entsprechend anzuwenden. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat die Betroffenen hierauf aktenkundig hinzuweisen.
(5) Der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten können gemäß § 474 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden.