Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz
BbgPBG§ 5 Form und Frist
(1) Eingaben und Beschwerden nimmt die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten entgegen. Sie müssen Namen und Anschrift der Einbringerin oder des Einbringers sowie den der Beschwerde oder Eingabe zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Beschwerden und Eingaben können in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(2) Über eine Befassung mit Eingaben und Beschwerden, deren Urheberin oder Urheber nicht erkennbar ist, sowie deren Weiterleitung an zuständige Stellen entscheidet die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Eingaben und Beschwerden sollen spätestens neun Monate nach Beendigung des beanstandeten Sachverhalts eingereicht sein. Bei verfristeten Eingaben und Beschwerden entscheidet die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten über die Befassung nach pflichtgemäßem Ermessen.