Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz

BbgPBG

§ 6 Teilnahme an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse

(1) Der Landtag sowie seine Ausschüsse und Gremien können jederzeit die Anwesenheit der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten bei ihren Sitzungen verlangen und sie oder ihn zu ihren Beratungen hinzuziehen. Der Petitionsausschuss kann die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten als Sachverständige oder Sachverständigen anhören.

(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann jederzeit an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages sowie des für Inneres zuständigen Ausschusses teilnehmen. Ihr oder Ihm steht in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages sowie des für Inneres zuständigen Ausschusses ein Rederecht zu Sachverhalten zu, die ihren oder seinen Aufgabenbereich nach § 1 unmittelbar betreffen.

§ 5 § 7