Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz

BbgPBG

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten ist auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses verpflichtet, über die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und nach Anhörung der betroffenen Bediensteten und des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nichtöffentliche Sitzungen des für Inneres zuständigen Ausschusses sowie für einen Untersuchungsausschuss des Landtages.

(3) Unberührt bleibt die gesetzliche Pflicht, Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. In diesen Fällen darf die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten als Zeugin oder Zeuge aussagen.

(4) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten bedarf einer Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen sowie die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.

§ 7 § 9